Viele Juristinnen und Juristen gehen davon aus, dass das berufsständische Versorgungswerk im Fall einer Berufsunfähigkeit eine vergleichbare Absicherung wie eine private Versicherung bietet. Diese Annahme ist jedoch trügerisch – denn die Leistungen des Versorgungswerks unterscheiden sich deutlich vom Schutz einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung.
Das Versorgungswerk prüft in der Regel nicht, ob Sie Ihren konkreten juristischen Beruf noch ausüben können, sondern ob Sie überhaupt noch in irgendeinem Beruf tätig sein könnten. Erst wenn eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt, entsteht in den meisten Fällen ein Leistungsanspruch. Eine teilweise Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder die Unmöglichkeit, den erlernten Beruf fortzuführen, reicht dafür meist nicht aus.
Zudem gelten je nach Versorgungswerk strenge medizinische und rechtliche Nachweispflichten. Häufig muss eine vollständige Aufgabe der anwaltlichen oder richterlichen Tätigkeit, teils sogar die Rückgabe der Zulassung, nachgewiesen werden. Für viele Betroffene ist dieser Schritt wirtschaftlich und beruflich kaum zumutbar.
Auch der Zeitpunkt der Leistung spielt eine Rolle: Zwischen Antragstellung, Begutachtung und Bewilligung können mehrere Monate oder sogar Jahre vergehen. In dieser Zeit bleibt der Einkommensverlust ungeschützt – ein Risiko, das insbesondere Selbstständige und Kanzleigründer existenziell treffen kann.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung setzt genau hier an:
Sie leistet bereits dann, wenn Sie Ihren bisherigen Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben können – unabhängig davon, ob Sie noch in einem anderen Beruf tätig wären. Damit wird die Absicherung individuell auf Ihre berufliche Realität abgestimmt, nicht auf eine abstrakte Erwerbsfähigkeit.
Gerade für Juristinnen und Juristen, die auf geistige Leistungsfähigkeit und Präzision angewiesen sind, ist diese ergänzende Absicherung entscheidend. Sie sichert Ihr Einkommen, Ihre Kanzlei und letztlich auch Ihre Unabhängigkeit.